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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch unrichtige Zusammensetzung des entscheidenden Senats der OBDK mangels Bekanntgabe aller an der Entscheidung beteiligten Kommissionsmitglieder an die zur Ablehnung von Mitgliedern berechtigte ParteiRechtssatz
Dem Beschwerdeführer ist mit Schreiben vom 04.03.98 eine Liste der Mitglieder des in der konkreten Disziplinarsache zur Entscheidung berufenen Senates 6 zur Ausübung seines Ablehnungsrechtes übermittelt worden. In dieser Liste scheint jedoch der an der Beschlußfassung des angefochtenen Bescheides beteiligte Hofrat des Obersten Gerichtshofes, Dr. R R, nicht auf. Auch ist die Bekanntgabe dieses Mitglieds zu einem späteren Zeitpunkt im (maßgeblichen) Zeitraum vor der Beschlußfassung unterblieben.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Behördenzusammensetzung, KollegialbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B743.1999Dokumentnummer
JFR_09999379_99B00743_01