RS Vwgh 2000/2/2 99/04/0214

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Veröffentlicht am 02.02.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §153a;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 153a GewO 1994 bedarf die Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebes, für den die Konzession gemäß der GewO 1973 idF vor dem Inkrafttreten der GewRNov 1992, BGBl 1993/29, erteilt worden ist, im Umfang der Betriebsräume und der Betriebsfläche, auf die die Gastgewerbekonzession gemäß dem Konzessionserteilungsbescheid lautet, keiner weiteren Genehmigung iSd § 77 GewO 1994. Hat ein Verfahren iSd § 77 GewO 1994 nicht stattgefunden, kommt auch die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung des Nachbarn als Partei in einem solchen Verfahren nicht in Betracht.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999040214.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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