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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/13/0166 E 22. März 2000 2000/15/0102 E 22. September 2000 99/15/0180 E 22. September 2000Rechtssatz
§ 37 EStG 1988 regelt seiner Überschrift nach als Tarifbestimmung die Anwendung ermäßigter Steuersätze. Anders als der mit "Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften" überschriebene § 37 EStG 1972 bezieht sich § 37 EStG 1988 nicht seinem gesamten Inhalt nach auf außerordentliche Einkünfte. Vielmehr sind im Abs 1 der in Rede stehenden Gesetzesstelle außerordentliche Einkünfte als einer von insgesamt vier Tatbeständen angeführt. Im Abs 2 sind in näherer Ausführung des Abs 1 Z 1 die außerordentlichen Einkünfte taxativ bezeichnet. Hinsichtlich von Gewinnen auf Grund eines freiwilligen Wechsels der Gewinnermittlungsart ist dabei im Gesetz außer der Einhaltung der Sperrfrist von sieben Jahren keine weitere Voraussetzung enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130164.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013