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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs2;Rechtssatz
Mit der Aufforderung iSd § 91 Abs 2 GewO 1994 sind Rechtsfolgen für den Gewerbetreibenden nicht verbunden; vielmehr handelt es sich um eine mit Berufung nicht anfechtbare Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs 2 AVG. Bei fruchtlosem Ablauf der zur Entfernung der vom Entziehungsgrund des § 87 GewO 1994 betroffenen Person gesetzten Frist steht es daher dem Gewerbetreibenden sowohl im erstbehördlichen Verfahren bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides wie auch in einem gegen den ergangenen Entziehungsbescheid erhobenen Rechtsmittel frei, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs 2 GewO 1994 zu bekämpfen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999040227.X01Im RIS seit
20.11.2000