RS Vwgh 2000/2/2 99/04/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/21 92/04/0144 2

Stammrechtssatz

Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (Hinweis: E 17.2.1987, 86/04/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999040172.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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