RS Vwgh 2000/2/2 2000/04/0002

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Veröffentlicht am 02.02.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §26 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Bei bestehender Gewerbeberechtigung ist für die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 von dem gemäß § 13 Abs 1 Z 1 GewO 1994 bestehenden Gewerbeausschluss kein Raum. Nach der Systematik der GewO 1994 ist nämlich die Erwartung, es sei die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten, für den Fall, dass der Betroffene bereits Inhaber einer Gewerbeberechtigung ist, in der Form zu berücksichtigen, dass von der Entziehung dieser Gewerbeberechtigung abzusehen ist. Strebt hingegen der Betroffene eine Gewerbeberechtigung erst an, so ist ihm bei Vorliegen dieser Voraussetzung die Nachsicht von dem gegen ihn gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 ex lege bestehenden Ausschluss von der Gewerbeausübung zu erteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040002.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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