RS Vwgh 2000/2/3 99/07/0190

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Veröffentlicht am 03.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
B-VG Art49 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Weder § 102 WRG noch eine sonstige Bestimmung dieses Gesetzes enthält eine von Art 49 Abs 1 B-VG abweichende Regelung (Hinweis E 2.7.1998, 97/07/0152, 97/07/0227, VwSlg 14941 A/1998). Es gilt daher die Regel des Art 49 Abs 1 B-VG, wonach sich die erfassten Sachverhalte mit rechtlicher Relevanz nur innerhalb des Bundesgebietes verwirklichen können. Dass der im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindliche Trinkwasserbrunnen der von der wasserrechtlichen Bewilligung betroffenen Partei durch das beschwerdegegenständliche wasserrechtlich bewilligte Bauvorhaben beeinflusst werden könnte, vermag daher eine Parteistellung der genannten Betroffenen nach dem WRG nicht zu begründen.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070190.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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