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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Weder § 102 WRG noch eine sonstige Bestimmung dieses Gesetzes enthält eine von Art 49 Abs 1 B-VG abweichende Regelung (Hinweis E 2.7.1998, 97/07/0152, 97/07/0227, VwSlg 14941 A/1998). Es gilt daher die Regel des Art 49 Abs 1 B-VG, wonach sich die erfassten Sachverhalte mit rechtlicher Relevanz nur innerhalb des Bundesgebietes verwirklichen können. Dass der im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindliche Trinkwasserbrunnen der von der wasserrechtlichen Bewilligung betroffenen Partei durch das beschwerdegegenständliche wasserrechtlich bewilligte Bauvorhaben beeinflusst werden könnte, vermag daher eine Parteistellung der genannten Betroffenen nach dem WRG nicht zu begründen.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070190.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018