RS Vwgh 2000/2/3 99/07/0152

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Veröffentlicht am 03.02.2000
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §34;
FlVfLG Tir 1996 §72;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Zuständigkeit einer Beh ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides maßgeblich. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Agrarbehörde erster Instanz, mit welchem über das Eigentum an den Gebäuden auf einem agrargemeinschaftlichen Grundstück entschieden wurde, war das Sonderteilungsverfahren noch nicht eingeleitet.

§ 72 Tir FlVfLG 1996 kam daher als Zuständigkeitsgrundlage für diesen Bescheid nicht in Betracht. Dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesagrarsenates bereits das Sonderteilungsverfahren eingeleitet war, änderte nichts daran, dass für die Agrarbehörde erster Instanz zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides keine Zuständigkeit nach § 72 Tir FlVfLG 1996 bestand (Hinweis E 14.12.1998, 98/10/0178).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070152.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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