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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für die Zuständigkeit einer Beh ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides maßgeblich. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Agrarbehörde erster Instanz, mit welchem über das Eigentum an den Gebäuden auf einem agrargemeinschaftlichen Grundstück entschieden wurde, war das Sonderteilungsverfahren noch nicht eingeleitet.
§ 72 Tir FlVfLG 1996 kam daher als Zuständigkeitsgrundlage für diesen Bescheid nicht in Betracht. Dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesagrarsenates bereits das Sonderteilungsverfahren eingeleitet war, änderte nichts daran, dass für die Agrarbehörde erster Instanz zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides keine Zuständigkeit nach § 72 Tir FlVfLG 1996 bestand (Hinweis E 14.12.1998, 98/10/0178).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070152.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010