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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §1463;Rechtssatz
Der für die Redlichkeit des Besitzes erforderliche gute Glaube muss, wie dies inb § 1477 letzter Satz ABGB zu entnehmen ist, während der ganzen Ersitzungszeit andauern. Durch nachträgliche Schlechtgläubigkeit wird die Ersitzungsfrist unterbrochen. Der gute Glaube entfällt, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Besitzausübung Anlass geben (Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 1463). Im Regulierungsplan ist ausdrücklich festgestellt, dass das aus mehreren Grundstücken bestehende Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück darstellt und dass dieses im Eigentum der Agrargemeinschaft steht. Diesem Ausspruch über das Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken kam normative Bedeutung zu. Es handelt sich dabei um die im § 38 Abs 1 Tir FlVfLG 1996 und in dessen Vorgängerbestimmungen (§ 38 Tir FlVfLG 1952) vorgesehene Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Sollten die Rechtsvorgänger der Partei bis zu diesem Zeitpunkt den Bauplatz der in Rede stehenden Baulichkeiten ersessen haben, dann wurde ein durch diese Ersitzung erworbenes Eigentum durch diesen Bescheid vernichtet. Sollte zum Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsplanes eine Ersitzung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen gewesen sein, dann führte die Erlassung des Regulierungsplanes zur Unterbrechung dieser Ersitzung, da durch die Eigentumsfeststellung im Regulierungsplan für den Rechtsvorgänger der Partei in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klargestellt war, wer Eigentümer des fraglichen Grundstückes war und sie damit das Grundstück oder einen Teil desselben nicht mehr für das Ihrige halten konnte. Eine unterbrochene Ersitzung konnte nicht mehr fortgesetzt werden; sie musste neu begonnen werden (Hinweis Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II10, 88 und I10, 188).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070152.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010