RS Vwgh 2000/2/3 96/07/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ZVR 5/2010, 155-158;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/26 92/07/0159 2

Stammrechtssatz

Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs 2 WRG durch ein Vorhaben geltend machen, kommt im Verfahren Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung der mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Personen hingegen, deren geschützte Rechte durch das Projekt sachbezogen wegen der Lage ihrer Schutzobjekte nicht berührt werden können, ist Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG nicht einzuräumen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996070225.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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