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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 42 Abs 1 AVG, dass Einwendungen entweder spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung vorgebracht werden müssen, bedeutet nur, dass sie am Verhandlungstag vor Beginn der Verhandlung nicht rechtswirksam vorgebracht werden können. Dies findet seinen praktischen Sinn darin, dass der Verhandlungsleiter am Verhandlungstag mit dem Akt allenfalls schon unterwegs zum Verhandlungsort ist und die Einwendungen mangels Kenntnis daher in der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigen könnte (Hinweis Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 290). Auf diese Fälle bezieht sich jene Rechtsprechung des VwGH, die fordert, dass schriftliche Einwendungen spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Beh eingelangt sein müssen. Wird aber eine schriftliche Stellungnahme am Verhandlungstag überreicht, dann fällt das Argument, dass Verhandlungsleiter und übrige Verhandlungsteilnehmer keine Möglichkeit haben, von dieser Stellungnahme Kenntnis zu erlangen, weg. Es kann dem auch nicht entgegengehalten werden, der Verhandlungsleiter und die übrigen Verhandlungsteilnehmer hätten keine Möglichkeit gehabt, sich vor der Verhandlung mit dieser Stellungnahme auseinander zu setzen, da Gleiches auch für die vom Gesetz eindeutig als zulässig angesehenen mündlichen Vorbringen bei der Verhandlung gilt. Wenn in der Rechtsprechung des VwGH selbst solche schriftliche Einwendungen, die gegen das Verbot des § 44 Abs 2 AVG verstossen, dass Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung ihre Erklärungen nicht schriftlich abgeben dürfen, im Falle ihrer Annahme durch den Verhandlungsleiter als zulässige Einwendungen gewertet werden, dann muss dies um so mehr für schriftliche Einwendungen gelten, die dem Verhandlungsleiter von einem Boten übergeben werden und für die das Verbot des § 44 Abs 2 AVG nicht gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070191.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008