RS Vwgh 2000/2/3 96/07/0225

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Veröffentlicht am 03.02.2000
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41;

Beachte

Besprechung in:ZVR 5/2010, 155-158;

Rechtssatz

Ist ein Teil des Vorhabens schon nach § 41 WRG bewilligungspflichtig, so ist eine Bewilligung nach § 38 WRG 1959 auf Grund der dort geregelten Subsidiarität gegenüber einer Bewilligungspflicht nach § 41 leg. cit. nicht zulässig und das Gesamtprojekt nach § 41 WRG 1959 zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996070225.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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