RS Vwgh 2000/2/4 98/19/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §65;
FrG 1993 §7 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/12 96/19/3389 5 (hier: der erstinstanzlichen Behörde lag - neben dem Feststellungsantrag betreffend das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht und dem daran gekoppelten Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - ein (unbedingter) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor)

Stammrechtssatz

Sowohl das im Berufungsantrag formulierte Erstbegehren auf Abänderung des Bescheides dahingehend, daß "die europarechtliche Aufenthaltsberechtigung des Berufungswerbers im Inland festgestellt" werde, als auch das Eventualbegehren auf Abänderung des Bescheides dahingehend, daß dem Berufungswerber "ein fremdenrechtlicher Sichtvermerk" erteilt werde, betrafen eine andere Sache. Da der Berufungswerber von der Berufungsinstanz nur eine andere Entscheidung in derselben "Sache", nicht aber die Entscheidung in einer anderen "Sache" begehren kann, ist ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache kein zulässiger Berufungsantrag. Da sich weder der Berufungshauptantrag noch der Berufungseventualantrag innerhalb der "Sache" des Verfahrens erster Instanz bewegten, liegt ein zulässiger Berufungsantrag nicht vor. Die Berufung ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (Hinweis E 9.10.1969, 784/68, VwSlg 7655 A/1969). Für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung, ein Fremder halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wäre die Fremdenpolizeibehörde, für eine solche über einen Antrag auf Feststellung, er sei zur Begründung eines Hauptwohnsitzes berechtigt, aber die Aufenthaltsbehörde zuständig.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190033.X03

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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