RS Vwgh 2000/2/4 98/19/0033

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Veröffentlicht am 04.02.2000
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art7;
AufG 1992 §1 Abs1 Z3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

"Sache" des Berufungsverfahrens war vorliegendenfalls der Abspruch der erstinstanzlichen Behörde über einen von ihr als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewerteten Antrag (auf Erteilung eines Sichtvermerks) und über einen Feststellungsantrag betreffend das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht. Der Berufungsantrag des Fremden bewegte sich innerhalb der "Sache" des Verfahrens erster Instanz, begehrte er doch ausdrücklich, es möge ihm das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht "auf welchem Wege und mit welcher Rechtskonstruktion immer zugestanden werden". Dies schließt die Zuerkennung dieses Rechtes in Form der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht aus und bewegt sich im Rahmen der Sache des Verfahrens erster Instanz. Die Berufung des Fremden war daher zulässig; die Berufungsbehörde zu einer Sachentscheidung über die Berufung zuständig (Hinweis E 14.1.2000, 98/19/0182).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190033.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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