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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §10 Abs2;Rechtssatz
In § 10 Abs 2 AsylG 1997 hat der Gesetzgeber des AsylG 1997 auch dem Art 8 MRK Rechnung getragen (vgl § 11 Abs 1 AsylG 1997). Durch die Notwendigkeit einer Antragstellung vom Ausland aus gemäß § 14 Abs 2 erster Satz FrG 1997 wird die Familienzusammenführung nicht verunmöglicht. Der Eingriff in ein gedachtes, durch Art 8 MRK geschütztes Recht des Fremden auf Neuzuwanderung zu seiner in Österreich aufhältigen Gattin ist gemäß Art 8 Abs 2 MRK im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechts des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190231.X03Im RIS seit
12.06.2001