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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §10 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/19/0233Rechtssatz
Bei einer (Erstniederlassungsbewilligung) Niederlassungsbewilligung, auf die die Anträge der Fremden gemäß § 112 FrG 1997 als gerichtet gelten, handelt es sich um einen anderen Aufenthaltstitel als die von ihnen nunmehr für geboten erachtete Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs 4 FrG 1997. So wäre zB selbst dann, wenn ihnen nach Beschwerdeerhebung Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 10 Abs 4 FrG 1997 (von Amts wegen) erteilt worden wären, ihr rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht weggefallen (Hinweis E 20.4.1999, 98/19/0190).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190232.X01Im RIS seit
30.05.2001