RS Vwgh 2000/2/4 99/19/0232

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Veröffentlicht am 04.02.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §112;
FrG 1997 §8 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/19/0233

Rechtssatz

Bei einer (Erstniederlassungsbewilligung) Niederlassungsbewilligung, auf die die Anträge der Fremden gemäß § 112 FrG 1997 als gerichtet gelten, handelt es sich um einen anderen Aufenthaltstitel als die von ihnen nunmehr für geboten erachtete Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs 4 FrG 1997. So wäre zB selbst dann, wenn ihnen nach Beschwerdeerhebung Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 10 Abs 4 FrG 1997 (von Amts wegen) erteilt worden wären, ihr rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht weggefallen (Hinweis E 20.4.1999, 98/19/0190).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999190232.X01

Im RIS seit

30.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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