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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Beim VwGH sind ebenso wenig wie offenbar beim VfGH Bedenken dagegen entstanden, dass Drittstaatsangehörige asylberechtigter Fremder von den Begünstigungen des § 47 Abs 2 bzw des § 49 Abs 1 FrG 1997 nicht erfasst sind. Auch durch die FlKonv erscheint die Gleichstellung des Familiennachzuges zu anerkannten Flüchtlingen mit jenem zu Inländern oder anderen Gruppen von Fremden nicht geboten. Von einer sachlich ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung des Nachzuges zu anerkannten Asylwerbern gegenüber jenem zu Österreichern und EWR-Bürgern kann nicht gesprochen werden:
Anerkannten Asylwerbern steht es frei, bei Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anzustreben. Solange dies nicht geschieht, oder aber eine Verleihung noch nicht erfolgen kann oder nicht erfolgt, besteht kein Anlass, sie in Ansehung der Möglichkeit des Familiennachzuges den Inländern völlig gleichzustellen, zumal die österreichische Staatsbürgerschaft nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten gegenüber der Republik umfasst, welche den anerkannten Flüchtling nicht treffen. Die Zuerkennung von Niederlassungsfreiheit an begünstigte Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern erfolgte wiederum in Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aus dem Beitritt zum EWR bzw der Europäischen Union. Ihr stehen entsprechende Verpflichtungen der anderen Mitgliedsstaaten gegenüber österreichischen Staatsbürgern (und deren Angehörigen, wenn sie aus einem Drittstaat kommen) gegenüber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190231.X04Im RIS seit
12.06.2001