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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Wiedereinsetzungsantrag enthielt keinerlei detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen dazu, was der Antragsteller üblicherweise unternahm um sicherzustellen, dass er - soweit möglich - von ihn betreffenden Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Insbesondere fehlen nähere Angaben dazu, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung der Hausbrieffachanlage besorgte, wie oft eine solche Entleerung erfolgte und welche Vorkehrungen der Antragsteller für den Fall der Entleerung der Hausbrieffachanlage durch seine Schwester traf, damit ihm tunlichst kein für ihn bestimmtes Schriftstück entginge. Im Hinblick auf das Fehlen jeglicher derartiger Ausführungen ist es dem Antragsteller nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Versäumung der Berufungsfrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe (Hinweis E 21.12.1999, 97/19/0217 bis 0219, 0231 bis 0239).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997191484.X02Im RIS seit
20.11.2000