RS Vfgh 2000/6/21 B895/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2000
beobachten
merken

Index

L3 Finanzrecht
L3701 Getränkeabgabe, Speiseeissteuer

Norm

B-VG Art144 Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die Aufhebung eines Bescheides betreffend Festsetzung der Getränkesteuer durch die Vorstellungsbehörde infolge eines EuGH-Urteils

Rechtssatz

Insbesondere zur Beantwortung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, daß der Abgabepflichtige eine "Klage" bzw einen "entsprechenden Rechtsbehelf" im Verständnis des Urteiles des EuGH vom 09.03.00, Rs C-437/97, eingebracht hatte, sind - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der EuGH im zitierten Urteil ausdrücklich verhindern wollte, daß das Finanzierungssystem der österreichischen Gemeinden rückwirkend in seinen Grundlagen erschüttert wird - spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen.

(Ebenso: B909/00 ua, B939/00 ua, B1037/00 ua, alle B v 29.06.00).

Entscheidungstexte

  • B 895/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.2000 B 895/00

Schlagworte

EU-Recht, Getränkesteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B895.2000

Dokumentnummer

JFR_09999379_00B00895_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten