RS Vwgh 2000/2/4 96/19/1145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2000
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
StGB §107 Abs1;
StGB §127;
StGB §129 Z2;
StGB §270 Abs1;

Rechtssatz

Der Fremde hat folgende rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen erlitten: wegen § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf drei Jahre, wegen § 127 und § 129 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Monaten, bedingt auf drei Jahre, sowie wegen § 270 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf drei Jahre. Das in den wiedergegebenen strafgerichtlichen Verurteilungen zum Ausdruck gebrachte Verhalten des Fremden (vgl zB zur Gewichtung von Angriffen gegen die körperliche Unversehrtheit das E VwGH 31.8.1995, 95/19/0105, sowie bei Angriffen gegen das Eigentum das E VwGH vom 22.11.1995, 95/21/0004) verwirklicht den Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996191145.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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