RS Vfgh 2000/6/21 V23/00 ua

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Nö ROG 1976 §19
Örtliches Raumordnungsprogramm 1994 der Marktgemeinde Eichgraben vom 21.06.94

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit zweier Grünlandwidmungen in einem örtlichen Raumordnungsprogramm mangels ausreichender Grundlagenforschung

Rechtssatz

Die Verordnung der Marktgemeinde Eichgraben vom 21. Juni 1994, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm 1994 erlassen wurde, soweit damit für das Grundstück Nr. 2151 die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland-Forstwirtschaft" und für die Grundstücke Nr. 745 und 746 die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland-Grüngürtel" festgelegt wird, wird gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.

Hinreichende Präzisierung der Widmungen.

Mangelhafte Grundlagenforschung für die Auswahl der rückzuwidmenden Grundstücke seitens des Gemeinderates der Marktgemeinde Eichgraben.

Die in der Begründung der Festlegung der Widmungs- und Nutzungsart "Grünland-Grüngürtel" enthaltene Feststellung "wegen der landschaftsprägenden Wirkung sollte dieser Bestand jedenfalls gesichert werden" ist auf Grund der Lage des Grundstückes nicht nachvollziehbar. Eine derartige Begründung bedarf einer nachvollziehbaren Beschreibung der Widmung des Grundstückes auf das Landschaftsbild. Aus der Grundlagenforschung ist die Bedeutung dieses Grundstückes, das im Osten, Norden und Süden an "Bauland-Wohngebiet" und im Westen an - in der Nachbargemeinde Maria Anzbach gelegene - weiträumige Wiesenflächen unmittelbar anschließt, im Hinblick auf seine landschaftsprägende Wirkung nicht erkennbar.

(Anlaßfälle: E v 28.06.00, B2188/97 ua - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • V 23/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 21.06.2000 V 23/00 ua

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V23.2000

Dokumentnummer

JFR_09999379_00V00023_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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