RS Vfgh 2000/6/21 B422/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art90 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1990 §36

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; Gegenstand des Schuldspruchs vom Tatvorwurf des Einleitungsbeschlusses mitumfaßt

Rechtssatz

Dem Einleitungsbeschluß kommt nicht die Funktion einer Anklageschrift nach der StPO zu, was aber unter dem Aspekt des Art90 Abs2 B-VG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil es sich bei einem Disziplinarverfahren nicht um ein Strafverfahren iS dieser Verfassungsbestimmung handelt (vgl. VfSlg. 12462/1990, 13419/1993, 13762/1994).

Der Behörde oblag es, im Zuge des Disziplinarverfahrens zu untersuchen, ob der erhobene Vorwurf zutrifft sowie im Disziplinarerkenntnis zu konkretisieren, inwiefern zutreffendenfalls Berufspflichten bzw. Ehre und Ansehen des Standes verletzt wurden.

Der im Schuldspruch enthaltene Vorwurf, mehrere Briefe des Masseverwalters nicht schriftlich beantwortet zu haben, war sohin vom Tatvorwurf des Einleitungsbeschlusses mitumfaßt und war auch tatsächlich Gegenstand sowohl des Verfahrens vor dem Disziplinarrat als auch vor der belangten Behörde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Strafprozeßrecht, Anklageprinzip, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B422.1998

Dokumentnummer

JFR_09999379_98B00422_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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