RS Vwgh 2000/2/4 99/19/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1;
FrG 1997 §14 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/19/0283 E 14. Mai 1999 RS 4

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 14 Abs 2 zweiter Satz FrG 1997 auf die privaten und familiären Interessen derjenigen Fremden bereits Rücksicht genommen, die sich in Österreich rechtmäßig niedergelassen hatten. Andererseits ging der Gesetzgeber offenbar bewusst davon aus, dass jene Fremde, die noch nie im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen waren, gemäß § 14 Abs 2 erster Satz FrG 1997 ihren Antrag vor einer Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen haben (hier: aus Anlass des Beschwerdefalles sind auch keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes dahin entstanden, dass die Umschreibung der Ausnahmebestimmung des § 14 Abs 2 zweiter Satz FrG 1997 zu eng wäre und damit gegen Art 8 MRK verstieße; der Eingriff in ein gedachtes durch Art 8 MRK gestütztes Recht der Fremden auf Neuzuwanderung zur Wahrung ihrer persönlichen Interessen im Bundesgebiet wäre gemäß Art 8 Abs 2 MRK im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung gerechtfertigt; es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Fremden ein solches Recht überhaupt zusteht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999190216.X02

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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