Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
61995CJ0351 Kadiman VORAB;Rechtssatz
Art 7 des Beschlusses Nr 1/80 des nach dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei vom 12.9.1963 eingerichteten Assoziationsrates vom 19.9.1980 (ARB) begünstigt nur solche Familienangehörige, die die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Angehörigen zu ziehen. Diese Genehmigung wird vom Europäischen Gerichtshof als solche definiert, "zu dem Arbeitnehmer zu ziehen, um zum Zwecke der Familienzusammenführung in diesem Staat ihren Wohnsitz zu begründen" (vgl Rz 35 und auch Rz 29 des Urteiles vom 17.4.1997 in der Rechtssache Kadiman gegen Freistaat Bayern, Rs C-351/95), wobei dem Angehörigen im Anschluss an die Erteilung einer Genehmigung ein Aufenthaltsrecht nicht verweigert werden darf (vgl Rz 33 dieses Urteiles). Ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG (hier: nach § 7 AsylG 1991) stellt keine derartige Genehmigung im Sinne des Art 7 ARB dar, hat dieses doch nicht den Zweck, mit dem im Inland beschäftigten türkischen Arbeitnehmer mit dem Ziel der Familienzusammenführung einen Wohnsitz im Mitgliedstaat zu begründen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 695J0351 Kadiman VORAB;Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Genehmigung im Sinne Art7 ARB1/80European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190056.X01Im RIS seit
08.05.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011