RS Vwgh 2000/2/4 99/19/0056

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Veröffentlicht am 04.02.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art7;
AsylG 1991 §7;
EURallg;
FrG 1997 §14 Abs2;

Rechtssatz

Art 7 des Beschlusses Nr 1/80 des nach dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei vom 12.9.1963 eingerichteten Assoziationsrates vom 19.9.1980 (ARB) begünstigt nur solche Familienangehörige, die die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Angehörigen zu ziehen. Diese Genehmigung wird vom Europäischen Gerichtshof als solche definiert, "zu dem Arbeitnehmer zu ziehen, um zum Zwecke der Familienzusammenführung in diesem Staat ihren Wohnsitz zu begründen" (vgl Rz 35 und auch Rz 29 des Urteiles vom 17.4.1997 in der Rechtssache Kadiman gegen Freistaat Bayern, Rs C-351/95), wobei dem Angehörigen im Anschluss an die Erteilung einer Genehmigung ein Aufenthaltsrecht nicht verweigert werden darf (vgl Rz 33 dieses Urteiles). Ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG (hier: nach § 7 AsylG 1991) stellt keine derartige Genehmigung im Sinne des Art 7 ARB dar, hat dieses doch nicht den Zweck, mit dem im Inland beschäftigten türkischen Arbeitnehmer mit dem Ziel der Familienzusammenführung einen Wohnsitz im Mitgliedstaat zu begründen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 695J0351 Kadiman VORAB;

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Genehmigung im Sinne Art7 ARB1/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999190056.X01

Im RIS seit

08.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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