RS Vwgh 2000/2/4 98/19/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2000
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1997/I/078;
FrG 1997 §113 Abs5;
FrG 1997 §13 Abs3;
FrG 1997 §19 Abs3;
FrG 1997 §21 Abs4;
FrG 1997 §23 Abs2;

Rechtssatz

Gesetzessystematische Erwägungen führen zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber im Fall der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen zu jeglichem Aufenthaltszweck gemäß § 19 Abs 3 und gemäß § 23 Abs 2 FrG 1997 bewusst die Vorlage einer ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligung als Voraussetzung statuieren wollte, während er in den Fällen des § 21 Abs 4 FrG 1997 und des § 113 Abs 5 FrG 1997 nach Absolvierung der dort umschriebenen Wartezeiten bewusst auf die Vorlage einer solchen Bewilligung verzichten wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190223.X07

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten