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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bausperrenverordnung mangels Legitimation zur Anfechtung auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes infolge bereits erfolgter Aufhebung der bekämpften Verordnung durch den GemeinderatRechtssatz
Die bekämpfte Verordnung wurde aufgehoben, sodass sie dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Da nach Lage des Falles die geltend gemachte Betroffenheit hiemit weggefallen ist, fehlt aber dem Antragsteller die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung, sodass sein Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VfSlg. 9868/1983, 12.182/1989, 12.413/1990).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Bausperre, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Individualantrag, VfGH / PrüfungszeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V1.2000Dokumentnummer
JFR_09999379_00V00001_01