RS Vfgh 2000/6/21 V1/00

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bausperrenverordnung mangels Legitimation zur Anfechtung auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes infolge bereits erfolgter Aufhebung der bekämpften Verordnung durch den Gemeinderat

Rechtssatz

Die bekämpfte Verordnung wurde aufgehoben, sodass sie dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Da nach Lage des Falles die geltend gemachte Betroffenheit hiemit weggefallen ist, fehlt aber dem Antragsteller die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung, sodass sein Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VfSlg. 9868/1983, 12.182/1989, 12.413/1990).

Entscheidungstexte

  • V 1/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.2000 V 1/00

Schlagworte

Baurecht, Bausperre, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungszeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V1.2000

Dokumentnummer

JFR_09999379_00V00001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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