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19/05 MenschenrechteNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Zwar ist der Fremde in Österreich aufgewachsen und - wie seine Geschwister - seit seiner Geburt in Österreich aufhältig. Auch bei Zutreffen dieses Vorbringens ist aber im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass sich der Fremde schon im Zeitraum vor seiner Antragstellung mehrere Jahre unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und auch nach dem Ablauf seiner letzten Aufenthaltsberechtigung am 13.6.1993 jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 11.5.1995 unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist. Zieht man in Betracht, dass der Fremde bereits volljährig ist und über familiäre Beziehungen nur zur Mutter und seinen Geschwistern verfügt, so wäre angesichts der in den wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen (wegen § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf drei Jahre, wegen
§ 127 und § 129 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Monaten, bedingt auf drei Jahre, sowie wegen
§ 270 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf drei Jahre) zum Ausdruck kommenden Gewaltbereitschaft des Fremden die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihn, die ihrer Art nach einen schwächeren Eingriff in die durch Art 8 MRK gestellte Rechtsposition als eine Aufenthaltsbeendigung darstellt, als aus im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung (im Sinne des Art 8 Abs 2 MRK) geboten anzusehen gewesen. Daran vermag auch die aktenkundige stationäre Behandlung des Fremden wegen einer endogenen psychischen Erkrankung nichts zu ändern, weil es keine Indizien dafür gibt, dass eine - anscheinend nicht durchgehende erforderliche - stationäre Behandlung nicht auch in einem anderen Staat durchgeführt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996191145.X03Im RIS seit
02.05.2001