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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §19;Rechtssatz
Eine Inlandsantragstellung zur Erteilung eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels iSd § 14 Abs 2 FrG 1997 ist nur in denjenigen Fällen zulässig, wo eine - in welcher Rechtsform immer begründete - Aufenthaltsberechtigung einen Fremden zur Niederlassung, somit zur Begründung eines Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen in familiärer, beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht, berechtigt. Eine derartige Berechtigung ist im Falle von Fremden, die nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften (nunmehr nach § 19 AsylG 1997) verfügen, nicht gegeben. Mangels Unterscheidung im Gesetz gilt dies auch für Antragsteller, deren Asylanträge bereits vor dem Inkrafttreten des FrG 1997 abgewiesen worden waren. Für dieses Ergebnis spricht auch eine systematische, § 29 FrG 1997 einbeziehende Auslegung (Begründung im Erk).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998190317.X01Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009