RS Vwgh 2000/2/4 98/19/0317

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Veröffentlicht am 04.02.2000
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §29;
FrG 1997 §7 Abs3;
MRK Art8 Abs1;

Rechtssatz

Eine Inlandsantragstellung zur Erteilung eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels iSd § 14 Abs 2 FrG 1997 ist nur in denjenigen Fällen zulässig, wo eine - in welcher Rechtsform immer begründete - Aufenthaltsberechtigung einen Fremden zur Niederlassung, somit zur Begründung eines Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen in familiärer, beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht, berechtigt. Eine derartige Berechtigung ist im Falle von Fremden, die nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften (nunmehr nach § 19 AsylG 1997) verfügen, nicht gegeben. Mangels Unterscheidung im Gesetz gilt dies auch für Antragsteller, deren Asylanträge bereits vor dem Inkrafttreten des FrG 1997 abgewiesen worden waren. Für dieses Ergebnis spricht auch eine systematische, § 29 FrG 1997 einbeziehende Auslegung (Begründung im Erk).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190317.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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