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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung von Teilen des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17.12.87 betreffend die Umwidmung bestimmter Grundstücke von Bauland in Grünland; mangelnde Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen der Beschwerdeführer bei der RückwidmungRechtssatz
Die Verordnung der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17.12.87, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde, wird, soweit damit für die Grundstücke Nr. 2684/1, 2661/4, 2661/7, 2662/1 und 2662/4, KG Klosterneuburg, die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland - landwirtschaftliche Nutzung" festgelegt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Gemeinderat hat bei der Auswahl der Grundstücke, die von Bauland-Wohngebiet in Grünland-landwirtschaftliche Nutzung rückgewidmet werden sollten, keine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und jenen der betroffenen Grundeigentümer vorgenommen. Selbst wenn die Voranschläge der Stadtgemeinde für 1989 bis 1996 Beträge zur Zahlung von Entschädigungen vorgesehen haben, so war dennoch eine konkrete Interessenabwägung bei der Rückwidmung unter den in Betracht kommenden Grundstücken vorzunehmen, zumal gemäß §24 NÖ ROG 1976 in der zum Zeitpunkt der Umwidmung geltenden Fassung im Fall des Ausschlusses oder der Verringerung der Bebaubarkeit nur jene Aufwendungen zu ersetzen waren, die im Hinblick auf die bisherige Widmungs- oder Nutzungsart getätigt wurden. Im Hinblick darauf, dass die an den südlichen (steilsten) Teil des Eichwegs angrenzenden Grundstücke weiterhin eine Baulandwidmung aufweisen, die Beschwerdeführer die Grundstücke einerseits zu Baulandpreisen erwarben, andererseits Grund abtreten und Aufschließungskosten leisten mussten, ist die Auswahl ihrer Grundstücke zur Rückwidmung in Grünland nicht sachlich gewesen.
Es ließ auch die der in Prüfung gezogenen Verordnung vorangegangene Grundlagenforschung nicht erkennen, dass die Festlegung der Widmungs- und Nutzungsart Bauland-Wohngebiet im Flächenwidmungsplan 1966 gesetzwidrig gewesen sei.
Die sich aus der Wienerwald-Deklaration (einer von der mit Vereinbarung, LGBl. 0800-0, zwischen den Ländern Burgenland, Niederösterreich und Wien eingerichteten Planungsgemeinschaft erarbeiteten Empfehlung) ergebende Zielsetzung, die Zersiedelung zu vermeiden, stellt keine ausreichende sachliche Rechtfertigung der Rückwidmung dar, zumal die Interessen der Beschwerdeführer nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
(Anlaßfall: B1623/97 ua, E v 21.06.00 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V2.2000Dokumentnummer
JFR_09999379_00V00002_01