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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §114;Rechtssatz
Dass die Abgabenbehörde bei einer Schätzung auch ihre Erfahrungen mit anderen Abgabepflichtigen einbringt, begründet keine Rechtswidrigkeit, zumal die Abgabenbehörden gem § 114 BAO darauf zu achten haben, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995150050.X01Im RIS seit
20.11.2000