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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art112Leitsatz
Zulässigkeit einer gegen das Land Wien gerichteten Klage auf Erstattung der Kosten für die Abschleppung eines Kraftfahrzeuges aus einer Ladezone nach Aufhebung des Verwaltungsstrafbescheides durch den UVS; passive Klagslegitimation des Landes Wien aufgrund der Einheit von Land und Gemeinde im Fall der Bundeshauptstadt gegeben; Stattgabe des auf Zinsen und Prozeßkosten nachträglich eingeschränkten Klagebegehrens aufgrund denkunmöglicher Annahme des Vorliegens einer Verkehrsbeeinträchtigung bei durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen nicht ordnungsgemäß kundgemachter VerordnungRechtssatz
Zulässigkeit einer gegen das Land Wien gerichteten Klage auf Erstattung der Kosten für die Abschleppung eines Kraftfahrzeugs aus einer Ladezone nach Aufhebung des Verwaltungsstrafbescheides durch den UVS; keine bürgerliche Rechtssache iSd §1 JN.
Klagsgegenstand sind Zinsen sowie Prozeßkosten, die im Rahmen eines vermögensrechtlichen Rückforderungsanspruches einer im Rahmen der Übernahme gemäß §89a Abs7 zweiter Satz StVO 1960 getätigten Bezahlung von Kosten für eine Abschleppung, somit für eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, entstanden sind (VfSlg. 7852/1976, 7924/1976, 8046/1977; VwGH 13.4.1984, 83/02/0287; 16.12.1983, 83/02/0513).
Der Betreffende ist auch nicht gehalten, nach tatsächlich erfolgter Zahlung einen Bescheid über die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes zu erwirken.
Stattgabe des auf Prozeßkosten und Zinsen eingeschränkten Klagebegehrens hinsichtlich einer gegen das Land Wien gerichteten Klage auf Erstattung der Kosten für die Abschleppung eines Kraftfahrzeugs.
Passive Klagslegitimation des Landes Wien gegeben; Land und Stadt Wien eine einzige Gebietskörperschaft (siehe VfSlg. 10933/1986).
Eine Maßnahmenbeschwerde nach Art129a Abs1 Z2 B-VG iVm. §67a Abs1 Z2 AVG kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil das Fahrzeug bereits ausgefolgt worden war.
Keine Bindungswirkung des aufhebenden Bescheides des UVS hinsichtlich der Frage der Kostenrückerstattung.
Das Vorliegen einer Verkehrsbeeinträchtigung ist nicht Hauptgegenstand eines Kostenverfahrens nach §89a Abs7 StVO 1960, sondern bloß die Voraussetzung für die Kostenvorschreibung (VfSlg. 13533/1993, VwGH 25.4.1985, 85/02/0002).
Der Verfassungsgerichtshof hegt aufgrund des sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten in eindeutiger Weise ergebenden Sachverhaltes keinerlei Zweifel an der Tatsache, daß die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend eine Ladezone, Z MA 46-PE/B/04/00638/97, zum Zeitpunkt der Abschleppung des Fahrzeuges der klagenden Partei nicht ordnungsgemäß kundgemacht war.
Das Nichtvorliegen einer ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung macht das Vorliegen einer Verkehrsbeeinträchtigung denkunmöglich. Die Bejahung der Frage des Vorliegens einer Verkehrsbeeinträchtigung würde aber jedenfalls die Voraussetzung dafür darstellen, dem Zulassungsbesitzer die Kosten für die Entfernung eines Fahrzeuges gemäß §89a StVO 1960 aufzuerlegen.
Die dem Kläger zustehenden Prozeßkosten waren gemäß §41 in Verbindung mit §35 VfGG 1953 und §41 Abs2 ZPO anhand des Rechtsanwaltstarifes zu bemessen (siehe die im Erkenntnis angeführte detaillierte Berechnungsmethode). Das Mehrbegehren in Höhe von insgesamt S 1.427,52 war abzuweisen, weil einerseits die Barauslagen in Höhe von S 2.500,- eine Pauschalgebühr darstellen, sodaß keine zusätzlichen Kosten für die Einbringung der Klagseinschränkung in Höhe von S 360,-
geltend gemacht werden können, anderseits die Klagseinschränkung nur als kurzer Schriftsatz im Sinn der TP1 zu qualifizieren ist, sodaß das diesbezügliche Mehrbegehren in Höhe von S 1.067,52 ebenfalls nicht zugesprochen werden kann.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide), Bundeshauptstadt Wien, Straßenpolizei, Abschleppung, Halte(Park)verbot, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, VfGH / Klagen, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:A1.1999Dokumentnummer
JFR_09999379_99A00001_01