RS Vwgh 2000/2/16 98/01/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Asylwerber stammt zwar aus einem Gebiet im Kosovo (Podujevo), für den keine asylrelevante Verfolgung aufgrund von Kampfhandlungen und damit verbundenen verstärkten Aktionen gegen die Zivilbevölkerung zu erwarten ist, auch ist er nicht nach dem 28. Februar 1998 bereits ins Blickfeld der Behörden geraten (Hinweis E 16.6.1999, 98/01/03339), doch handelt es sich beim Kosovo um ein relativ kleines Gebiet (ca 11.000 km2). Die bewaffneten Auseinandersetzungen, die mit Übergriffen auf die albanische Zivilbevölkerung einhergingen, haben ihre Ursache im Konflikt zwischen der serbischen Bevölkerungsmehrheit in Jugoslawien, die im Kosovo jedoch nur eine Minderheit stellt, und der im Kosovo die Mehrheit stellenden albanischen Bevölkerungsgruppe. Ein abgegrenztes Gebiet innerhalb des Kosovo, für das ein Übergreifen der genannten Aktionen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, existiert nicht. Daher ist der Asylantrag eines ethnischen Albaners aus dem Kosovo für den Zeitraum nach dem 28. Februar 1998 auf Grund der allgemeinen Lage dieser Bevölkerungsgruppe nicht offensichtlich unbegründet iSd § 6 AsylG 1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998010253.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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