RS Vwgh 2000/2/16 96/01/0570

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Veröffentlicht am 16.02.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3 idF 1998/I/158;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StPO 1975 §175 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Für eine auf § 175 Abs 1 Z 3 letzter Halbsatz StPO gestützte Verhaftung genügt nicht die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung (hier: Die Gendarmerieorgane wurden vom Bf darüber informiert, dass er eine Motorsäge verwahre. Selbst wenn diese Organe berechtigt der Auffassung gewesen wären, der Bf werde versuchen, die Wahrheitsfindung - etwa durch Verbringen der als gestohlen gemeldeten Motorsäge - zu behindern, kann nach der in den Verwaltungsakten dargestellten Sachlage kein Grund erblickt werden, aus dem es untunlich gewesen wäre, vor der Festnahme des Bf den Befehl des zuständigen Untersuchungsrichters bzw Journalrichters telefonisch oder über Funk einzuholen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996010570.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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