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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Für eine auf § 175 Abs 1 Z 3 letzter Halbsatz StPO gestützte Verhaftung genügt nicht die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung (hier: Die Gendarmerieorgane wurden vom Bf darüber informiert, dass er eine Motorsäge verwahre. Selbst wenn diese Organe berechtigt der Auffassung gewesen wären, der Bf werde versuchen, die Wahrheitsfindung - etwa durch Verbringen der als gestohlen gemeldeten Motorsäge - zu behindern, kann nach der in den Verwaltungsakten dargestellten Sachlage kein Grund erblickt werden, aus dem es untunlich gewesen wäre, vor der Festnahme des Bf den Befehl des zuständigen Untersuchungsrichters bzw Journalrichters telefonisch oder über Funk einzuholen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996010570.X05Im RIS seit
11.07.2001