RS Vwgh 2000/2/16 96/01/0570

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StPO 1975 §177;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/14 93/05/0191 1 (erster Satz; hier: Die mit der nach der gesamten Situation - Auftreten von vier Gendarmeriebeamten, Konfrontation mit dem Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung sowie der Innehabung einer entwendeten fremden Sache - als gegeben anzunehmenden Drohung allfälliger Gewaltanwendung verbundene, an den Bf gerichtete Aufforderung mitzukommen, ist als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt zu werten).

Stammrechtssatz

Eine Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im allgemeinen nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, O7te Aufl, Randzahl 610). Zur unmittelbaren Ausübung physischen Zwanges zählt etwa eine Festnahme nach § 35 Z 3 VStG. Von einer Bedrohung durch Ausübung physischen Zwanges kann wohl nur dann die Rede sein, wenn eine derartige Maßnahme iSd § 35 Z 3 VStG für den Fall der Fortsetzung der nach Ansicht des einschreitenden behördlichen Organwalters strafbaren Handlung angekündigt wird. Die bloße Anwesenheit eines Kamerateams des ORF bei einer Amtshandlung ohne eine entsprechende Ankündigung seitens des behördlichen Organwalters stellt noch keinen berechtigten Grund für die Annahme einer gegebenenfalls unmittelbar bevorstehenden Festnahme oder sonstigen Ausübung unmittelbaren physischen Zwanges dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996010570.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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