RS Vwgh 2000/2/16 96/01/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2000
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art94;
StPO 1975 §174;
StPO 1975 §175;

Rechtssatz

Die Ausführung von auf den §§ 174 ff StPO beruhenden richterlichen Befehlen stellt sich als Angelegenheit der Gerichtspolizei im engeren Sinn dar. Daher ist auch das mit der vorläufigen Verwahrung in Zusammenhang stehende Verhalten der Sicherheitswacheorgane dem Gericht zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996010233.X02

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten