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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Ausführung von auf den §§ 174 ff StPO beruhenden richterlichen Befehlen stellt sich als Angelegenheit der Gerichtspolizei im engeren Sinn dar. Daher ist auch das mit der vorläufigen Verwahrung in Zusammenhang stehende Verhalten der Sicherheitswacheorgane dem Gericht zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996010233.X02Im RIS seit
05.04.2001