RS Vwgh 2000/2/16 96/01/0570

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
EO §1;
StPO 1975 §139;
StPO 1975 §174;
StPO 1975 §237;
StPO 1975 §24;
StPO 1975 §26;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/10/06 99/01/0120 1 (erster Satz)

Stammrechtssatz

Nur in Angelegenheiten der Gerichtspolizei im engeren Sinn (das sind in der StPO vorgesehene Akte, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist, so zB bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung - §§ 139 ff iVm § 24 StPO, zur Verhaftung - §§ 174 ff iVm § 24 StPO, oder im Rahmen der sog Sitzungspolizei; dazu kommt noch die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zug einer gerichtlichen Vollstreckung nach der Exekutionsordnung) hat die Zuordnung der von den Organen der BPolDion gesetzten Handlungen zur Gerichtsbarkeit zu erfolgen und sind als solche richterlicher Hilfsorgane oder als abgeleitete richterliche Akte zu qualifizieren. Das Ersuchen eines Richters um Vernehmung einer Person als Beschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren gemäß § 26 StPO hingegen gehört zur Gerichtspolizei im weiteren Sinn. Ein allfälliger Eingriff in subjektive Rechte erfolgt erst auf Grund der Willensbildung des Verwaltungsorgans und ist daher der Verwaltung zuzurechnen (ausführliche Begründung im Erk).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996010570.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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