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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Haftgrund des § 175 Abs 1 Z 1 StPO kann ausschließlich dann angenommen werden, wenn es sich um das Betreten auf frischer Tat oder um den ersten Zugriff im engsten zeitlichen Zusammenhang mit der Tat handelt (hier: Von einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat kann nicht gesprochen werden, wenn die Verhaftung erst einen Monat später erfolgt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996010570.X04Im RIS seit
11.07.2001