RS Vwgh 2000/2/16 95/15/0054

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Veröffentlicht am 16.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs3;
BAO §238;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/19 95/16/0204 3

Stammrechtssatz

§ 209 Abs 3 erster Satz BAO betrifft lediglich die Bemessungsverjährung, nicht aber die Einhebungsverjährung. Eine "absolute" - also unabhängig von allfälligen Unterbrechungshandlungen eintretende - Verjährung der Einhebung kennt die BAO in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl 1987/312 nicht (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2202).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150054.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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