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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §209 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/12/19 95/16/0204 3Stammrechtssatz
§ 209 Abs 3 erster Satz BAO betrifft lediglich die Bemessungsverjährung, nicht aber die Einhebungsverjährung. Eine "absolute" - also unabhängig von allfälligen Unterbrechungshandlungen eintretende - Verjährung der Einhebung kennt die BAO in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl 1987/312 nicht (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2202).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995150054.X02Im RIS seit
11.07.2001