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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §98;Rechtssatz
Erfolgt die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen in einem Betrieb, so können in die Beurteilung der Ertragsfähigkeit des Betriebes, in welchem er mitwirkt, nicht auch Erträge aus einer anderen als dieser betrieblichen Tätigkeit einbezogen werden. Der bloße Umstand, dass vom Betriebsinhaber noch eine andere mit Einkünften verbundene Tätigkeit ausgeübt wird, reicht nicht aus, um Einkünfte aus dieser anderen Tätigkeit als einen Ertrag anzusehen, der auf die Mitwirkung des anderen Ehegatten zurückzuführen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995150044.X01Im RIS seit
20.11.2000