RS Vwgh 2000/2/16 96/01/0570

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Veröffentlicht am 16.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
StPO 1975 §177;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Erfolgt das Einschreiten der Sicherheitswacheorgane ohne Vorliegen eines richterlichen Befehls, handelt es sich um ein selbstständiges Vorgehen der Sicherheitswacheorgane gemäß § 177 StPO. In einem solchen Fall steht der Sicherheitsbehörde mehr Entscheidungsspielraum zur Verfügung als bei der Durchsetzung eines richterlichen Befehls. Ein allfälliger Eingriff in subjektive Rechte erfolgt auf Grund der Willensbildung des Verwaltungsorgans und ist daher, obwohl das Einschreiten im Dienste der Strafjustiz erfolgt, der Verwaltung zuzurechnen (Hinweis E 6.10.1999, 99/01/0120).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996010570.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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