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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Erfolgt das Einschreiten der Sicherheitswacheorgane ohne Vorliegen eines richterlichen Befehls, handelt es sich um ein selbstständiges Vorgehen der Sicherheitswacheorgane gemäß § 177 StPO. In einem solchen Fall steht der Sicherheitsbehörde mehr Entscheidungsspielraum zur Verfügung als bei der Durchsetzung eines richterlichen Befehls. Ein allfälliger Eingriff in subjektive Rechte erfolgt auf Grund der Willensbildung des Verwaltungsorgans und ist daher, obwohl das Einschreiten im Dienste der Strafjustiz erfolgt, der Verwaltung zuzurechnen (Hinweis E 6.10.1999, 99/01/0120).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996010570.X02Im RIS seit
11.07.2001