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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Verletzungen der §§ 141 und 142 StPO durch Gendarmen während einer vom Gericht angeordneten Hausdurchsuchung können nicht im Wege einer Maßnahmenbeschwerde aufgegriffen werden. Lediglich ein Einschreiten der Organe anlässlich der Hausdurchsuchung, durch das der Rahmen des richterlichen Auftrages offenkundig überschritten wird, könnte als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt und damit als ein der Verwaltungsbehörde zuzurechnendes Handeln angesehen werden (Hinweis VfGH B 27.11.1987, VfSlg 11524/1987).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996010233.X01Im RIS seit
05.04.2001