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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §27 Abs4;Rechtssatz
Die Beurteilung der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung nach § 27 Abs 4 FrG 1993 durfte die Beh eigenständig aus dem Blickwinkel des FrG 1993 treffen - mithin unabhängig von der strafgerichtlichen Rechtsverfolgung des Fremden und somit der Frage einer bedingten Entlassung des Fremden nach § 46 StGB.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997180564.X03Im RIS seit
11.07.2001