RS Vfgh 2000/6/26 G38/00, B610/00

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
MinroG §204

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des MinroG betreffend Genehmigungen für bestehende Abbaue mangels Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs sowie mangels Verletzung in Rechten; nur wirtschaftliche Reflexwirkungen

Rechtssatz

Der (bloßen) Feststellung, §204 MinroG sei für die antragstellende Gemeinde bereits ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden, "weil diese Bestimmung der (...) Ges.m.b.H. ohne weiteres behördliches Verfahren ex lege die gegenständliche Abbauberechtigung einräumt", kommt für sich allein betrachtet kein Begründungswert in der Frage des unmittelbaren Eingreifens dieser Norm in die Rechtssphäre der Gemeinde zu.

Wenngleich der Verfassungsgerichtshof nicht verkennt, daß der Abbau von mineralischen Rohstoffen in einem Tourismusgebiet beispielsweise zu optischen Beeinträchtigungen führen kann, handelt es sich dabei doch nur um allfällige wirtschaftliche Reflexwirkungen bzw. faktische Folgewirkungen, die keinen Eingriff in die rechtlich geschützte Interessenssphäre der Gemeinde darstellen (vgl. zB. VfSlg. 11.730/1988, 13.113/1992, 14.320/1995).

Ablehnung der Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bergrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G38.2000

Dokumentnummer

JFR_09999374_00G00038_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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