RS Vwgh 2000/2/17 99/16/0187

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Veröffentlicht am 17.02.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §914;
ABGB §938;
ErbStG §3 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurden nicht zwei isoliert von einander zu behandelnde Rechtsgeschäfte (Erwerb der Liegenschaftshälfte der Mutter mit Gegenleistung der Übernahme der Passiva und daneben Erwerb der Liegenschaftshälfte des Vaters ohne Gegenleistung) geschlossen, sondern vielmehr ein einheitlicher Vertrag errichtet, in welchem die Eltern der Abgabepflichtigen gemeinsam ihre Liegenschaftsanteile an die Abgabepflichtigen zu dem aus dem Vertragstext eindeutigen entnehmbaren Zweck übertrugen, dass dadurch eine Übernahme sämtlicher Passiva, verbunden mit der Pflicht der Abgabepflichtigen, bewirkt wird, ihre Eltern diesbezüglich vollkommen schadlos und klaglos zu halten. Mit der Übertragung seiner Liegenschaftshälfte an die Abgabepflichtige verfolgte daher auch der Vater der Abgabepflichtigen erkennbar den Zweck, dass die Abgabepflichtige im Gegenzug dazu die Passiva ihrer Mutter (= die Ehefrau des Vaters), für die der Vater mit seiner Liegenschaftshälfte eine Sachhaftung übernommen hatte, übernimmt und beide Eltern schadlos und klaglos hält. Dieses aus dem Vertrag eindeutig erkennbare Interesse beider Eltern der Abgabepflichtigen (und somit auch des Vaters) ist im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Lehre und Rechtsprechung als eine das Vorliegen einer Schenkung ausschließende Gegenleistung anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160187.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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