RS Vwgh 2000/2/17 99/16/0090

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Veröffentlicht am 17.02.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200;
BAO §243;
BAO §93 Abs2;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH sind vorläufige Bescheide als solche zu bezeichnen und ist diese Bezeichnung als Spruchbestandteil mit Berufung bekämpfbar. Fehlt einem Bescheid die Bezeichnung vorläufig, so ist er endgültig. Der Bezeichnung eines Bescheides als vorläufig kommt somit wesentliche Bedeutung zu. Ist die Ungewissheit beseitigt, so ist die vorläufige Abgabenfestsetzung entweder durch eine endgültige zu ersetzen oder es ist der vorläufige Bescheid für endgültig zu erklären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160090.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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