Norm
KVG 1934 §2 Z1;Rechtssatz
W hat zunächst von WH - beide sind GmbH-Gesellschafter - einen Anteil an der KG erworben; dabei handelt es sich um einen Folgeerwerb infolge Abtretung, der für die Kapitalgesellschaft (sie ist Komplementärin der KG) keine neue Kapitalzufuhr nach sich zog und daher auch keine Steuerpflicht auslösen konnte (Hinweis Dorazil, KVG-Kurzkommentar1, RZ II 9 zu § 2 KVG). Nach Egly/Klenk, Gesellschaftssteuer Kommentar/4, 207, RZ 279, dürfte bei teilweiser Umwandlung von GmbH-Anteilen in Kommanditanteile und umgekehrt innerhalb einer bestehenden GmbH und Co KG die Bejahung eines Ersterwerbes nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVG unausweichlich sein. Die Fiktion des § 6 Abs 1 Z 4 KVG nimmt der Komplementär-GmbH nicht die selbstständige Rechtspersönlichkeit; hier ist entscheidend, dass an dieser GmbH neue Gesellschaftsrechte begründet werden, sodass der Steuertatbestand des § 2 Z 1 KVG erfüllt ist. Mit welchen Mitteln diese Gesellschaftsrechte begründet werden, ist ohne Belang, sodass es insb nicht darauf ankommt, inwieweit durch den seinerzeitigen Erwerb von Gesellschaftsrechten an der KG durch WH ein steuerpflichtiger Tatbestand erfüllt wurde. Hier liegt kein Wechsel im Eigentum bereits begründeter Gesellschaftsrechte vor, sondern wurde durch die Kapitalerhöhung bei der GmbH ein neues Gesellschaftsrecht begründet, welches erstmalig von W erworben wurde. Dieser Vorgang löste gem § 2 Z 1 KVG die Gesellschaftsteuerpflicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160369.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013