RS Vwgh 2000/2/17 97/16/0369

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Veröffentlicht am 17.02.2000
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §6 Abs1 Z4;

Rechtssatz

W hat zunächst von WH - beide sind GmbH-Gesellschafter - einen Anteil an der KG erworben; dabei handelt es sich um einen Folgeerwerb infolge Abtretung, der für die Kapitalgesellschaft (sie ist Komplementärin der KG) keine neue Kapitalzufuhr nach sich zog und daher auch keine Steuerpflicht auslösen konnte (Hinweis Dorazil, KVG-Kurzkommentar1, RZ II 9 zu § 2 KVG). Nach Egly/Klenk, Gesellschaftssteuer Kommentar/4, 207, RZ 279, dürfte bei teilweiser Umwandlung von GmbH-Anteilen in Kommanditanteile und umgekehrt innerhalb einer bestehenden GmbH und Co KG die Bejahung eines Ersterwerbes nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVG unausweichlich sein. Die Fiktion des § 6 Abs 1 Z 4 KVG nimmt der Komplementär-GmbH nicht die selbstständige Rechtspersönlichkeit; hier ist entscheidend, dass an dieser GmbH neue Gesellschaftsrechte begründet werden, sodass der Steuertatbestand des § 2 Z 1 KVG erfüllt ist. Mit welchen Mitteln diese Gesellschaftsrechte begründet werden, ist ohne Belang, sodass es insb nicht darauf ankommt, inwieweit durch den seinerzeitigen Erwerb von Gesellschaftsrechten an der KG durch WH ein steuerpflichtiger Tatbestand erfüllt wurde. Hier liegt kein Wechsel im Eigentum bereits begründeter Gesellschaftsrechte vor, sondern wurde durch die Kapitalerhöhung bei der GmbH ein neues Gesellschaftsrecht begründet, welches erstmalig von W erworben wurde. Dieser Vorgang löste gem § 2 Z 1 KVG die Gesellschaftsteuerpflicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160369.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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