RS Vwgh 2000/2/17 99/16/0233

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Veröffentlicht am 17.02.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §167 Abs2;
ErbStG §3 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Es ist an der Tagesordnung, dass auch Geschäftsleute in rechtlichen Dingen vollkommen uninformiert sind und dann, wenn sie sich aus Sparsamkeit nicht rechtsfreundlicher Beratung oder Vertretung bedienen, sondern selbst unter Verwendung von Mustern Vertragstexte formulieren, umständliche und ungewöhnliche Vereinbarungen treffen. Daher ist es mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht vereinbar, allein deshalb, weil die Abgabenpflichtige "Geschäftsfrau" ist, ihr Vorbringen für unglaubwürdig zu erachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160233.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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