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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23;Rechtssatz
Die belBeh hat im vorliegenden Fall bei der nach § 33 Abs 1 FrG 1997 mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Ausweisung den persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht das ihnen gebührende Gewicht beigemessen. Der Fremde hält sich schon seit zehn Jahren - somit seit längerer Zeit - in Österreich auf und verfügte bis zum 24. März 1995 - somit über etwa zwei Drittel des Aufenthaltsdauer - über eine Aufenthaltsberechtigung. Zwar war damit der Aufenthalt des Fremden während der letzten dreieinhalb Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides unrechtmäßig, dieser Umstand wird aber in seinem für die Interessenlage des Fremden negativen Gewicht dadurch relativiert, dass die vom genannten Bescheid in diesem Zusammenhang als maßgeblich herausgestellte Scheinehe des Fremden, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides, schon vor neun Jahren eingegangen wurde. Von daher trifft die von der belBeh vorgenommene Beurteilung, dass die privaten und familiären Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht höher zu bewerten seien als die für seine Ausweisung sprechenden maßgeblichen öffentlichen Interessen, nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998180397.X01Im RIS seit
20.11.2000