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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Umwidmungen von Gewerbe- und Industriegebiet in Mischgebiet mit Beschränkungen in einem Flächenwidmungsplan mangels aktueller Betroffenheit der Antragsteller; allfällige Auswirkungen auf die ökonomische Nutzung der Grundstücke rein wirtschaftlicher NaturRechtssatz
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Mariastein vom 26.05.99 betreffend Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der Gst ... alle GB Mariastein (Umwidmung von Gewerbe- und Industriegebiet in Mischgebiet mit Beschränkungen gemäß §40 Abs2 Tir RaumOG 1997).
Wenn die Antragsteller die Ansiedlung neuer Gewerbetriebe bzw. einen bestehenden Betrieb auf den "von der Verordnung betroffenen Grundstücken" geltend machen, so verabsäumen sie einerseits zu behaupten, konkrete bauliche Maßnahmen, für die der Flächenwidmungsplan maßgeblich ist, zu beabsichtigen; andererseits konkretisieren sie nicht, auf welchem der aufgezählten Grundstücke bauliche Maßnahmen in naher Zukunft durchgeführt werden sollen. Die Beeinträchtigung der zukünftigen Bebaubarkeit ihrer Grundstücke im Allgemeinen bezieht sich weder auf eine gegenwärtige noch auf eine in naher Zukunft zu gewärtigende Wirkung der Verordnung, sondern auf eine Wirkung in Ansehung einer unbestimmten, hypothetischen Situation (vgl. VfGH, 11.03.99, V89/96). Es wird auch in den Anträgen nicht konkretisiert, auf welchem Grundstück der Güterfrachtbetrieb, für den bereits ein gewerberechtliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren eingeleitet worden sei, angesiedelt werden solle.
Sofern die Antragsteller die Möglichkeit einer weiteren ökonomischen Nutzung der Grundstücke bezweifeln, beschreiben sie bloß wirtschaftliche Auswirkungen; damit machen sie aber keine rechtliche Betroffenheit, sondern nur ihre wirtschaftlichen Interessen geltend (vgl. etwa VfSlg. 9876/1983, 11.128/1986).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V63.1999Dokumentnummer
JFR_09999374_99V00063_01