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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §8;Rechtssatz
Der VfGH hat im E vom 16.12.1992, B 1035/92, VfSlg 13314/1992, ausgesprochen, dass die Abweisung eines Asylantrages nicht in die durch die Art 2, 3, 5 und 10 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreifen könne, zumal dem "Refoulement-Verbot" durch die Bestimmungen der §§ 8 und 9 AsylG 1991 und § 13a FrPolG Rechnung getragen werde, sofern diese Bestimmungen auf verfassungskonforme Weise interpretiert und angewendet würden. Eine Aussage, wonach eine verfassungskonforme Interpretation von § 8 AsylG 1991 ein Antragsrecht der Partei ergebe, ist darin nicht enthalten.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999180236.X02Im RIS seit
05.03.2002